Hier finden Sie uns

Grillhütte Rad- und Wanderverein

Stränger Weg

32657 Lemgo

Kontakt

Nutzen Sie unser Kontaktformular.

2024: 1008 Jahre Brüntorf 44 Jahre Rad- und Wanderverein
2024:1008 Jahre Brüntorf44 Jahre Rad- und Wanderverein

Mietgliedsbeiträge und Satzung

Sie möchten Mitglied im Verein werden ?

Nachstehend können sie die Beitrittserklärung, das SEPA-Mandat und die Satzung runterladen, ausdrucken und abgeben.

 

Vereinsbeiträge 
ab 01.01.2010

Der jährliche Beitrag beträgt für:
 
Familien (incl. Kinder bis 18 Jahre): 35,00 € 
Einzelpersonen und Alleinerziehende: 20,00 € 

 

 

 

 

Satzung Neu e.V.pdf
PDF-Dokument [290.7 KB]
sepa-basislastschrift-mandat.pdf
PDF-Dokument [53.9 KB]

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

 

Rad- und Wanderverein Lemgo-Brüntorf e. V.

(nachfolgend Verein genannt)

 

Sitz des Vereins ist Lemgo-Brüntorf., die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beim ersten Geschäftsjahr kann es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO).

 

Der Verein will beitragen:

 

1.  über alle Klassen-, Standes-, Konfessions-, Rassen- und Parteigrenzen hinweg den Gemeinschaftsgedanken in der Bevölkerung zu verwirklichen,

 

2.  zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten.

 

3.  zur Förderung sportlicher Zwecke, insbesondere Pflege und Förderung des Wanderns zu Fuß oder mit dem Fahrrad.

 

4.  zur Förderung kultureller Zwecke.

 

5.  zur Verschönerung des Ortsteils Brüntorf und dessen Umgebung.

 

6.  zur Förderung der am Ort befindlichen sozialen Einrichtungen, der örtlichen Gesundheitspflege und der Jugend- und Altenpflege.

 

7.  zur Förderung und Aufrechterhaltung von Brauchtumsveranstaltungen an gesetzlichen und christlichen Feiertagen.

 

 

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

 

1.  die Förderung der Verschönerung des Ortsteils Brüntorf und dessen Umgebung, Herstellung und Erhaltung von Spazierwegen sowie Aufstellung von Ruhebänken und Wegebezeichnungen, Herstellung und Erhaltung von Radwegen.

 

2.  die Förderung des Erholungsgedanken und des örtlichen Freizeitwertes.

 

3.  die Förderung des Sportes, insbesondere der verschiedenen Arten des Wanderns und des Fahrradfahrens.

 

4.  die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

 

5.  die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ähnlicher Verbände und Organisationen.

 

6.  durch die Förderung von Veranstaltungen von Bräuchen zu bestimmten festen, wie z. B. Osterfeuer und Himmelfahrtsveranstaltungen.

 

7.  durch die Förderung der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen in Verbindung mit Fahrradveranstaltungen.

 

8.  durch die Förderung der Kinder und Jugendlichen im Dorfleben mit gemeinsamen Veranstaltungen wie z.B. Durchführung von Seifenkistenrennen oder gesellschaftliche Freizeitaktivitäten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die sämtlich stimmberechtigt für die Jahreshauptversammlung sind.

 

Als ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen, Vereine und Körperschaften aufgenommen werden, sie sind jedoch nur mit jeweils einer Stimme in der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt.

 

Natürlichen Personen ist eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein ab Vollendung des 14. Lebensjahres möglich.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Neue Mitglieder haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6 Dauer der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung jeweils zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

a)  Austritt aus dem Verein durch Kündigung des Mitglieds

b)  Streichung von der Mitgliederliste

c)  Ausschluss aus dem Verein

d)  Tod

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen (siehe unten) in Verzug ist.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn

 

a)  ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt

b)  ein Mitglied sorglos mit Vermögensgegenständen des Vereins umgeht.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem betreffenden Mitglied Berufung in der nächsten Generalversammlung zu. In einem solchen Fall entscheidet dann die Generalversammlung/Jahreshauptversammlung durch 2/3 Mehrheitsbeschluss endgültig. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte innerhalb des Vereins. Jedes Mitglied hat

 

a)  das Recht zur Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Versammlungen,

b)  die Berechtigung, Anträge zu stellen, die spätestens 14 Tage vor der nächsten Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen sind. Später eingehende Anträge können auf Verlangen des Vorstandes zurückgestellt werden.

 

 

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied unterwirft sich der aktuellen Satzung des Vereins.

 

 

 

§ 10 Vereinsbeitrag bei Eintritt in den Verein

 

Der Vereinsbeitrag ist sofort bei Einzeichnung in die Mitgliedsliste zu zahlen.

 

 

§ 11 Vereinsbeitrag

 

Der Vereinsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

Der Beitrag wird jährlich erhoben.

 

Bei Eintritt zum 01.07. eines Jahres sind 50 % des Jahresbeitrages sofort fällig.

 

 

§ 12 Jahreshauptversammlung

 

In der Jahreshauptversammlung erfolgt:

 

a)  Abnahme der Rechnungslegung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften

b)  Entlastung des Vorstandes

c)  Jahresbericht des Vorstandes

d)  Festsetzung des Jahresbeitrages

e)  Vorstandswahlen

 

Über das Ergebnis der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 13 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a)  dem ersten Vorsitzenden

b)  dem zweiten Vorsitzenden

c)  dem Schatzmeister/Kassierer

d)  dem Schriftführer

e)  dem Wanderwart.

 

 

Neben dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt, die jedoch keine Vorstandsmitglieder sind und nur die Aufgabe haben, einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kasse und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

 

§ 14 Vertretung des Vorstandes

 

Alle Mitglieder des Vorstandes können sich gegenseitig vertreten. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung aus Mitgliedern des Vereins ergänzen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende.

 

 

§ 15 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Die Abstimmung über die Wahl ist geheim, kann jedoch auch durch Zuruf erfolgen.

 

§ 16 Verwaltung des Vereins

 

Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand erledigt, der jedoch auch die Ausführung von Einzelaufgaben Mitgliedern des Vereins übertragen kann oder sich geschäftsmäßiger Hilfe bedienen kann, z. B. bei zivil-, straf- oder steuerrechtlichen Problematiken.

 

Sitzungen des Vorstandes erlangen Beschlussfähigkeit, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Kassenprüfer sind nicht berechtigt an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

Jahreshauptversammlungen haben innerhalb des ersten Halbjahres des Folgejahres nach dem Geschäftsjahr zu erfolgen.

 

Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereins einberufen.

 

Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden und müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen dahingehenden Antrag mit der Angabe des Zwecks bei dem Vorstand schriftlich stellen.

 

Die Einladungen zu den Versammlungen geschehen durch den Vorsitzenden schriftlich oder durch eine andere Art öffentlicher Bekanntmachung.

 

Der erste Vorsitzende des Vereins bzw. der zweite Vorsitzende führt auch in den Jahreshauptversammlungen den Vorsitz und leitet die Beratung.

In den Jahreshauptversammlungen werden die Beschlüsse durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

 

Jedes Mitglied, welches in den Jahreshauptversammlungen nicht erscheint, wird als den Beschlüssen der Mehrheit beitretend angesehen.

 

 

§ 17 Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzungen erlangen ihre Gültigkeit, wenn sie in einer Jahreshauptversammlung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen sind.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins tritt ein, wenn sie in zwei außerordentlichen Jahreshauptversammlungen, von der die zweite mindestens sechs Wochen nach der ersten abgehalten werden muss, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der jedes Mal anwesender Mitglieder beschlossen ist oder wenn der Verein aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist auch mindestens 14 Tage vor den Versammlungen den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins geht im Falle der Auflösung in das Eigentum der alten Hansestadt Lemgo über mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.

 

 

 

Lemgo-Brüntorf, den 21.Juni.2006

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Gerhard Reineke